dodis.ch/68
BUNDESRAT
Protokoll der Sitzung vom 8. März 19461

635. DEUTSCHE VERMÖGENSWERTE IN DER SCHWEIZ UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN. VERHANDLUNGEN MIT DEN ALLIIERTEN

Das Politische Departement teilt mit:

«I.

Am 22. Februar 1946 hat der Bundesrat eine Delegation2 bestellt, deren Aufgabe es sein wird, an den kommenden Verhandlungen mit den Regierungen der drei Hauptalliierten, der Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritanniens und Frankreichs die Schweiz zu vertreten. Es ist vorgesehen, dass diese Besprechungen am 14. März 1946 in Washington aufgenommen werden.

An zwei Konferenzen der Finanz- und Wirtschaftsdelegation des Bundesrates vom 7. und 14. Februar 19463 hat sich den Mitgliedern der Verhandlungsdelegation, der Ständigen Wirtschaftsdelegation und des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank Gelegenheit geboten, eine Aussprache über die Verhandlungsziele und die Taktik des Vorgehens zu halten. An ihrer ersten Sitzung vom 25. Februar 19464 hat zudem die Verhandlungsdelegation die Ergebnisse dieser Beratungen zu vertiefen gesucht. Die folgenden Vorschläge zu einer Instruktion des Bundesrates an die Delegation entsprechen dem Resultat der durchgeführten Erörterungen und stehen im Einklang mit den Auffassungen der Delegation.

II.

Das Haupt- und Ausgangsthema der kommenden Verhandlungen wird in einer Auseinandersetzung über Eigentum und Verfügungsrecht an den in unserm Lande liegenden oder von hier aus verwalteten deutschen Vermögenswerten bestehen. Im Zusammenhang mit dieser Grundfrage sollen nach alliierter Auffassung zur Erörterung gelangen: die Ausgestaltung und Handhabung der schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen über Sperre und Bestandesaufnahme der deutschen Werte, die Goldoperationen der Schweizerischen Nationalbank während des Krieges, die Erfassung der deutschen Patent- und Markenrechte, die Einsetzung einer gemischten alliiert-schweizerischen Kommission, der die Verfügungsgewalt über die deutschen Guthaben zu übertragen wäre, die Heimschaffung der deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz, die Schwarze Liste und endlich die schweizerischen Guthaben in den Vereinigten Staaten, in Grossbritannien, in Frankreich und in Deutschland.

Das Hauptziel der schweizerischen Delegation wird darin bestehen müssen, mit den Alliierten zu einer Lösung zu gelangen, die die schweizerische Souveränität respektiert, die den schweizerischen Rechtsüberzeugungen und Interessen Rechnung trägt und die zudem geeignet ist, die Atmosphäre des Misstrauens, wie sie heute noch im alliierten Lager der Schweiz gegenüber herrscht, zu zerstreuen. Mit dieser Bereinigung soll eine sichere Grundlage für spätere Besprechungen mit der alliierten Mächtegruppe und den ihr angehörenden Staaten über das Thema der schweizerischen Interessen in den betreffenden Ländern und im besetzten Deutschland geschaffen werden.

Die Delegation wird im übrigen nach der den Alliierten bereits bekanntgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Auffassung dahin trachten müssen, in den kommenden Verhandlungen lediglich eine grundsätzliche politischrechtliche Verständigungsgrundlage zu suchen, während die Einzelfragen soweit immer möglich für besondere technische Beratungen vorzubehalten sind, wie sie, an die Washingtoner Gespräche anschliessend, in der Schweiz aufgenommen werden sollen.

III.

a) Für ihre Zielsetzung im einzelnen und für das taktische Vorgehen wird die schweizerische Delegation sich zunächst von der Idee leiten lassen müssen, dass es eine möglichst weitgehende Verkleinerung des Diskussionsobjektes, nämlich der Gesamtheit der deutschen Werte in der Schweiz, eher gestatten wird, zu einer Einigung zu gelangen, als dies bei einem Streit um die durch die Enquête5 festgestellte volle Milliarde der Fall wäre. Durch die Ausscheidung gewisser Wertkategorien aus dem Gespräch werden die Reibungsflächen wesentlich vermindert werden können.

Dieser Gedanke ist schon für die Absteckung der Ausgangslage von Bedeutung, indem zwei Komplexe deutscher Vermögenswerte zum vorneherein aus den Traktanden ausgeschieden werden sollen. Dabei handelt es sich einmal um das in der Schweiz vorgefundene Raubgut, das im Anschluss an die im Currie-Abkommen vom 8. März 19456 eingegangenen Zusagen ohne weiteres den Berechtigten ausgeliefert werden wird. Der Bundesrat hat seine Absicht, auf diesem Gebiet entgegenzukommen, bereits durch verschiedene Beschlüsse nachdrücklich dokumentiert. Es ist nicht anzunehmen, dass in dieser Frage noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Delegationen auftauchen werden. Eine entsprechende Behandlung wie für das Raubgut soll auch für die Guthaben von sogenannten Kriegsverbrechern oder dem früheren deutschen Regime angehörenden besonders belasteten Personen zugesichert werden, sofern es sich dabei nicht um legal erworbenen Besitz handelt.

Als zweiter in diesem Zusammenhang auszuscheidender Komplex sind die Guthaben derjenigen Deutschen zu nennen, die vor 1939 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die Delegation wird es zum vornherein ablehnen müssen, über eine Auslieferung dieser Werte zu verhandeln. Die betreffenden Ausländer geniessen auf Grund der schweizerischen Rechtsordnung den vollen Schutz des Privateigentums.

b) Mit dieser Ausscheidung zweier bedeutender Vermögenskomplexe reduziert sich das Gesprächsobjekt auf ungefähr die Hälfte des seinerzeit festgestellten Gesamtbetrages, also auf rund 500 Millionen Franken. Diese Summe bildet den Streitwert für die eigentlichen Hauptverhandlungen, wie sie unter zeitweiliger Zurückstellung des Gedankens der weitern Verkleinerung des Objektes durch die schweizerische Delegation geführt werden sollen. Es wird sich nun darum handeln müssen, den durch mehrere Gutachten schweizerischer Juristen und Äusserungen angesehener amerikanischer Gelehrter als gültig bewiesenen Rechtsstandpunkt der Schweiz gegenüber dem alliierten Ansinnen auf Auslieferung des deutschen Besitztums, soweit es Personen gehört, die nicht in der Schweiz wohnen, zu verfechten. Es sollte vorgesehen werden, die schweizerische Auffassung ausführlich unter Anführung juristischer, moralischer und politischer Argumente, wie sie auch prominente Stimmen aus dem gegnerischen Lager geliefert haben, zu begründen und zu verteidigen. Die über das besetzte Gebiet hinausreichenden Konsequenzen des Kontrollratgesetzes Nr. 57, das von den Alliierten als «Rechtsgrundlage» für ihre Begehren angeführt wird, werden bestritten werden müssen, was schliesslich zu einer Zertrümmerung der Basis des alliierten Anspruches führen sollte. In diesem Zusammenhang wird die schweizerische Delegation auch die Frage an die Alliierten richten müssen, ob es sich einer halben Milliarde Schweizerfranken wegen lohne, die Grundsätze des bisherigen internationalen Rechtes in den Wind zu schlagen und damit einen bedenklichen Beitrag an den Zerfall der westlichen Rechtskultur zu leisten.

c) Wenn die Alliierten auf der Verbindlichkeit des Kontrollratgesetzes Nr. 5 beharren sollten, wird sich die schweizerische Delegation überlegen müssen, ob zur Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht ein internationales Schiedsgericht vorzuschlagen sein wird. Es käme indessen nicht ein Verfahren auf Grund des amerikanisch-schweizerischen Schieds- und Vergleichsvertrages vom 16. Februar 19318, sondern die Unterbreitung der Streitsache an ein ad hoc bestelltes Schiedsgericht in Frage. Es muss der schweizerischen Delegation vorbehalten bleiben, in einem von ihr zu bestimmenden Stadium der Verhandlungen dem Verhandlungsgegner die Begehung dieses Weges vorzuschlagen. Ohne dass hier näher von den materiellen Aussichten eines solchen Prozesses die Rede sein kann, muss doch festgehalten werden, dass schon der Anrufung des Schiedsgerichtsverfahrens durch die Schweiz ein gewisser moralischer Erfolg in der Weltöffentlichkeit nicht versagt bleiben würde.

d) Wenn der Vorschlag auf schiedsgerichtliche Behandlung der Streitfrage unterbleiben muss oder den Verhandlungspartnern gegenüber nicht durchgesetzt werden kann, so wird vom bisherigen rein negativen Standpunkt der Verteidigung des Rechts abgewichen und eine wesentliche Konzession an die Auffassung der Alliierten gemacht werden müssen. Dabei handelt es sich um folgendes:

Unsere Gegner legen ihren Begehren eine doppelte Zielsetzung zugrunde. Einmal geben sie vor, mit der Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland den Zweck der Ausschaltung des wirtschaftlichen Potentials für einen künftigen deutschen Krieg zu verfolgen. Sie berufen sich dabei auf Erfahrungen, die sie nach dem ersten Weltkrieg in dieser Beziehung gemacht haben wollen. Das zweite Ziel des alliierten Planes besteht darin, die vom Kriege verschont gebliebenen Neutralen mit der Ablieferung der bei ihnen liegenden deutschen Werte zu einem Beitrag an die Reparationskosten zu veranlassen. Das erste Ziel wird in der Präambel des Kontrollratgesetzes Nr. 5 besonders herausgestellt, während das zweite in den Einladungen der hiesigen alliierten Vertretungen zu den Verhandlungen unterstrichen wird.

Die nach ausgiebiger Durchfechtung des Rechtsstandpunktes vorzusehende Konzession wird nun darin bestehen müssen, dass die an erster Stelle genannte Zielsetzung der Alliierten, die Ausschaltung des deutschen Kriegspotentials, als Verhandlungsgrundlage angenommen wird. Dabei wäre dann wieder zunächst die Frage aufzuwerfen, ob es sich angesichts der relativen Geringfügigkeit der Summe, die für eine neue deutsche Aufrüstung ja ohne jede Bedeutung wäre, überhaupt lohne, die von den Alliierten geplanten Schritte zu unternehmen. Dann aber wird der eingangs erwähnte Leitgedanke der Verkleinerung des Diskussionsobjektes in diesem Stadium der Verhandlungen erneut aufgenommen werden müssen. Es wird nämlich darauf hinzuweisen sein, dass die Auslieferung eines ansehnlichen Komplexes des in der Schweiz festgestellten deutschen Vermögens nicht mit dem Ziele der Ausschaltung des deutschen Kriegspotentials zu begründen sein wird. Dabei handelt es sich um die nach der Schweiz geflüchteten Guthaben der Gegner des früheren deutschen Regimes. Die Alliierten werden zugeben müssen, dass die Werte dieser Leute nicht für die Vorbereitung eines künftigen Krieges eingesetzt werden können.

Falls es gelingen sollte, nun auch diesen Teil der deutschen Vermögen aus der Diskussion auszuschalten, würde sich die künftige Unterhaltung um einen Restbetrag von nur 200 bis 300 Millionen Schweizerfranken drehen.

e) Der materielle Inhalt der den Alliierten mit Bezug auf ihre Zielsetzung gewährten Konzession wird darin bestehen, dass die Schweiz nun die Aufgabe übernimmt, dafür besorgt zu sein, dass diese deutschen Werte nicht für die Vorbereitung eines künftigen Krieges Verwendung finden können. Der Weg, auf dem dieses Ziel erreicht werden soll, ist indessen nicht der über eine Auslieferung dieser Guthaben an die Alliierten, sondern der ihrer Wegschaffung mittels einer Verrechnung mit schweizerischen Forderungen gegenüber Deutschland. Dieses Verfahren ist selbstverständlich nicht als entschädigungslose Enteignung gedacht, sondern als Überweisung der deutschen Werte in einem Zwangstransferverfahren, wobei dem betreffenden in Deutschland lebenden Berechtigten der Gegenwert seines Frankenguthabens in Reichsmark zur Verfügung gestellt würde. Durch dieses Verfahren, das sich mit der schweizerischen Rechtsauffassung durchaus vereinbaren liesse, würden einerseits die deutschen Guthaben in Schweizerfranken beseitigt, was dem Ziel der Alliierten auf Zertrümmerung des deutschen Kriegspotentials entspräche, während anderseits die infolge des deutschen Zusammenbruchs notleidend gewordenen schweizerischen Deutschgläubiger damit wenigstens zu einer Teilzahlung an ihre Ansprüche gelangten. Wie weiter unten dargetan werden wird, soll auch der Ertrag aus der Ablösung deutscher Beteiligungen an schweizerischen Unternehmungen auf dem hier aufgezeigten Wege den Berechtigten nach Deutschland überwiesen werden. Zum Beweise unserer festen Absicht, mit dem nach dem Verkleinerungsprozesse verbliebenen Betrag auf diese Weise zu verfahren, wird den Alliierten in dieser Verhandlungsetappe ein Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss über die Transferverrechnung vorgezeigt werden können.

f) Wenn nun die Alliierten auf die Annahme lediglich des einen ihrer beiden Ziele und auf die Technik der Austilgung der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, wie wir sie vorschlagen, nicht eintreten sollten, so wird die Delegation, da ihr kein Spielraum für weitere Konzessionen mehr zur Verfügung steht, die Verhandlungen unterbrechen und neue Instruktionen des Bundesrates einholen müssen.

IV.

Im Zusammenhang mit dem Hauptthema und auf Grund des unter I erwähnten, von den Alliierten vorgesehenen Verhandlungsprogramms stellen sich eine Reihe Einzelprobleme, die im folgenden kurz betrachtet werden mögen.

a) Die alliierte Kritik an der Ausgestaltung der hier in Betracht fallenden schweizerischen gesetzlichen Massnahmen und an der Handhabung der geltenden Vorschriften wird als ungerechtfertigt zurückgewiesen werden müssen. Dies gilt insbesondere auch für die beiden von den Alliierten zweifellos zur Diskussion vorgesehenen Musterfälle der Unterstellung der I. G. Chemie, Basel9, unter die Sperre und des Verkaufs des Fridericianums10 an die Gemeinde Davos.

b) Zu dem von den Alliierten angekündigten Traktandum der Goldoperationen der Schweizerischen Nationalbank sind folgende Darlegungen zu machen:

Gemäss Bundesratsbeschluss betreffend Währungsmassnahmen vom 27. September 1936 ist die Schweizerische Nationalbank angewiesen, den Goldwert des Frankens innerhalb bestimmter Gewichtsgrenzen zu halten11. Diese gesetzliche Pflicht bedingt, dass das schweizerische Noteninstitut Gold zu festen Preisen ankauft oder verkauft, will es Disparitäten gegenüber den massgebenden ausländischen Valuten verhindern und damit den internationalen Zahlungsverkehr, namentlich aber den Warenaustausch, nicht gefährden. Die Stabilhaltung der schweizerischen Valuta ist während des zweiten Weltkrieges nicht zuletzt auch den beiden kriegführenden Parteien nützlich und wertvoll gewesen.

Die aus der schweizerischen Neutralität erwachsenden Pflichten beziehen sich auch auf das Goldgeschäft und den internationalen Zahlungsverkehr, abgesehen davon, dass eine parteiische Haltung in monetärer und wirtschaftlicher Hinsicht für die Schweiz bedenkliche Folgen gehabt und wohl grosse Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte.

Im Sinne dieser Ausführungen hat die Schweizerische Nationalbank während der Jahre 1939/44 mit beiden kriegführenden Parteien, wie auch mit neutralen Staaten Goldtransaktionen getätigt, soweit diese legitimen Bedürfnissen in der Schweiz oder dem internationalen Zahlungsausgleich zu dienen hatten. Während von alliierter Seite Gold für circa 3,3 Milliarden Franken gekauft wurde, waren es von den Achsenpartnern zusammen nur 1,3 Milliarden.

Ein erheblicher Teil der Goldsendungen der Deutschen Reichsbank ist direkt für Rechnung anderer neutraler Notenbanken gemacht worden. Vom Erlös des von der Schweizerischen Nationalbank direkt angekauften Goldes hat die Reichsbank vorab ihre Direktverpflichtungen in der Schweiz, soweit diese ausserhalb des Clearings abzuwickeln waren, befriedigt, so beispielsweise für die Bedürfnisse des Konsulardienstes, für Zahlungen an das Internationale Rote Kreuz, für die Leistungen an die Abteilung fremde Interessen (Gefangenendienst), für Reise- und Kurkosten usw. Einen namhaften Anteil des Gegenwertes des an die Nationalbank verkauften Goldes hat die Reichsbank für Zahlungen nach Drittländern verwendet. Dies namentlich deshalb, weil unsere Devise wegen ihrer Stabilität, wegen des freien Goldhandels und des freien Zahlungsverkehrs in der Schweiz zu jener Zeit auf dem europäischen Kontinent das bevorzugte internationale Zahlungsmittel war. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Zahlungen in grossem Umfange für die Abdeckung von in der Schweiz eröffneten Akkreditiven und Krediten dienten.

Schon am 7. Dezember 1942 hat der Bundesrat auf Veranlassung der Schweizerischen Nationalbank dem Noteninstitut die Aufsicht und Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr von Gold sowie über den Handel mit Gold im Inland übertragen12. Diese Massnahme erfolgte ebensosehr zur Bekämpfung des Ansteigens des Goldpreises, bzw. des Sinkens der Landesvaluta als vornehmlich auch zur Bekämpfung des schwarzen Goldmarktes und der allgemeinen Überwachung des Goldverkehrs.

Bereits seit der zweiten Hälfte des Jahres 1943 war die Schweizerische Nationalbank, nicht zuletzt aus währungspolitischen Überlegungen, bestrebt, einen Teil des die Schweiz nicht berührenden Zahlungs- und Goldverkehrs abzudrängen, indem sie die Reichsbank einlud, ihre Devisenkäufe, z. B. in Escudos und Schwedenkronen, wenn immer möglich direkt in Lissabon und Stockholm zu tätigen. Ferner hat die Nationalbank den schweizerischen Banken entsprechende Weisungen erteilt, ohne dabei aber aus Gründen der Neutralität und in Ermangelung einer Devisenbewirtschaftung den Handel vollständig verbieten zu können.

Diese Einschränkungen wurden im Zeitpunkt des am 22. Februar 1944 von den Alliierten erlassenen «Warnings»13 erheblich verschärft, und es wurde zugleich die Reichsbank ersucht, ihre Frankenbegehren gegen Goldverkäufe auf das unbedingt notwendige Mass herabzusetzen. Die Entwicklung der den Alliierten bekannten Goldbewegungen seit Mitte 1943 zeigt, wie sehr die von der Schweizerischen Nationalbank gegen den unerwünschten Goldzufluss getroffenen Abwehrmassnahmen Erfolg hatten. Tatsächlich beschränkten sich vom Zeitpunkt des «Warnings» hinweg die Goldverkäufe der Reichsbank auf die dringendsten Frankenbedürfnisse, die zu befriedigen die Schweizerische Nationalbank aus Gründen der Neutralität nicht wohl hätte ablehnen können. Goldübernahmen für solche Bedürfnisse sind übrigens auch im Currie-Abkommen ausdrücklich für weitere Monate gebilligt worden. Bis zum «Warning» ist weder die schweizerische Regierung noch die Schweizerische Nationalbank von offizieller Seite vor der Annahme von deutschem Gold gewarnt worden.

Schon vor dem «Warning» hat das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank mit dem Reichsbank-Vizepräsidenten Puhl das Problem der Goldbestände der Reichsbank wiederholt diskutiert und sich über die Höhe und Provenienzen der Vorkriegswährungsreserven der Deutschen Reichsbank orientieren lassen. Diese Zahlen wurden seinerzeit durch vertrauliche Informationen eines schweizerischen Bankiers, die er von alliierter Seite erhielt, bestätigt. Danach soll die Reichsbank schon vor dem Kriege über namhafte Goldvorräte (weit über 1 Milliarde Mark) verfügt haben, wovon angeblich ein Teil in ihrer Bilanz unter den übrigen Aktiven eingestellt gewesen sei. Überdies hatte Herr Puhl das Direktorium der Nationalbank zu wiederholten Malen versichert, dass die Reichsbank kein Gold von der Belgischen Nationalbank übernommen habe; dieses sei im Besitze der deutschen Regierung verblieben, weil die belgische Notenbank es abgelehnt habe, den Gegenwert in deutschen Schatzwechseln entgegenzunehmen.

Die Schweizerische Nationalbank legt Wert darauf, zu erklären, dass sie bei allen ihren Goldoperationen gutgläubig gewesen ist und dass sie zur Bestärkung dieses guten Glaubens alle ihr praktisch möglich gewesenen Vorsichtsmassregeln beobachtet hat. Auf Grund dieser Darlegungen sowie gestützt auf die Grundsätze des Völkerrechts wird es die Delegation ablehnen müssen, auf ein allfälliges Verlangen der Alliierten um Rückgabe von Gold, das von der Deutschen Reichsbank gutgläubig erworben worden ist, einzutreten.

c) Die Frage der Erfassung der Patent- und Markenrechte ist vom Politischen Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum geprüft worden. Auf alliierte Begehren hinsichtlich dieser Rechte, die, sofern sie einem Deutschen zustehen, als solche grundsätzlich unter die allgemeine Vermögenssperre fallen, wird mit Hinweisen auf die nachfolgend dargelegte Situation zu begegnen sein.

Mit dem Amt zusammen wurde insbesondere untersucht, ob es sich nicht rechtfertige, dem alliierten Wunsche auf Erlass eines Moratoriums für die Gebührenzahlung auf deutschen Patenten zu entsprechen. Aus praktischen Gründen und im Hinblick auf das allgemeine schweizerische Interesse wird es sich indessen empfehlen, von dieser Massnahme abzusehen. Eine Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes, der diejenigen Patente, für die die Gebühren nicht entrichtet werden, erlöschen lässt, scheint übrigens auch dem von den Alliierten proklamierten Wunsch auf Abrüstung des deutschen wirtschaftlichen Kriegspotentials im Auslande zu entsprechen. Im übrigen besteht später für den aus dem erloschenen Patent Berechtigten die Möglichkeit, sich unter Nachzahlung der versäumten Gebühren wieder in die frühere Rechtsstellung einsetzen zu lassen. Zu den Auswirkungen der Vermögenssperre auf diesen Fragenkomplex ist zu bemerken, dass der Erwerb und die Abtretung von Lizenzen und Patentrechten durch der Sperre unterstellte Firmen der Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle bedürfen. Zahlungen aus Lizenzen an deutsche Patentinhaber sind natürlich ebenfalls der Sperre unterstellt.

Eine grosse Zahl von zugunsten deutscher Berechtigter registrierten Fabrik- und Handelsmarken ist in letzter Zeit von Dritten neu eingetragen worden. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum kann die Neueintragung ex officio nicht ablehnen. Andererseits wird der klageberechtigte, in Deutschland domizilierte Markeninhaber heute seine Rechte dem Dritten gegenüber nicht geltend machen können. Auf der Grundlage der Vermögenssperre können nur die dieser unterstehenden Firmen am Neueintrag deutscher Marken verhindert werden. Es wird eine Verfügung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erlassen werden müssen, wonach alle auf deutsche Berechtigte eingetragenen Marken ausdrücklich als gesperrt erklärt werden. Dieser Sperre käme rückwirkender Charakter zu.

Ein weiterer gegebenenfalls in Betracht zu ziehender Weg zur Erfassung dieser Werte bestünde in der Einsetzung von Treuhändern oder Beiständen für die an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehinderten ausländischen Firmen.

Im übrigen ist das Amt für geistiges Eigentum zur Zeit auf Wunsch des Politischen Departements damit beschäftigt, einen Katalog derjenigen deutschen Patentrechte zu errichten, die auf Grund seiner Organisation als solche erfassbar sind. Damit wird ein weiterer Beitrag an die Vervollständigung der auf diesem Sondergebiet getroffenen Vorkehren geleistet.

d) Ein besonders heikles Gebiet wird mit dem Problem der Ausschaltung der deutschen Beteiligungen an der schweizerischen Wirtschaft zu behandeln sein. Die Alliierten messen dieser Frage, die sie natürlich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Demolierung des deutschen Kriegspotentials beurteilen, grosse Bedeutung zu. Dabei wird ausserdem einer Tendenz der Alliierten, insbesondere der Amerikaner, entweder diese Unternehmungen zu liquidieren oder aber sich selbst an die Stelle der deutschen Beteiligten zu setzen, die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden müssen. Auf jeden Fall wird sich die schweizerische Delegation nicht ersparen können, konkrete Vorschläge zu diesem Thema bereitzuhalten.

Es wird davon ausgegangen werden, dass, soweit Lösungen für die Einzelfälle auf freiwilliger Grundlage in Aussicht genommen werden können, diesem Weg natürlich der Vorzug zu geben sein wird. Andererseits lehrt aber die auf dem Gebiet der Schwarzen Listen gemachte Erfahrung, dass in der Mehrzahl der Fälle ohne zwangsweises Vorgehen nicht auszukommen sein wird. Es wird deshalb daran gedacht, für die unter der Sperre stehenden Firmen und weitere gesperrte Vermögenswerte durch die Schweizerischen Verrechnungsstelle zunächst einmal Beistände nach dem Muster der vormundschaftlichen Regelung ernennen zu lassen, deren Aufgabe es sein wird, an Stelle der an der Ausübung ihrer Mitgliedschafts- oder Organrechte verhinderten Ausländer zu treten und für die Erhaltung der verbeiständeten Werte zu sorgen. Für die erfahrungsgemäss durchwegs auf der Schwarzen Liste figurierenden Firmen wird sich aus dem Aufgabenbereich des Beistandes ohne weiteres die Notwendigkeit ergeben, die Überführung der deutschen Beteiligungen in andere Hände in dringenden Fällen sogleich an die Hand zu nehmen. In weniger eiligen Angelegenheiten, in welchen aber früher oder später infolge der durch schwarze Liste und Sperre verursachten Beschränkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ebenfalls Gefahr droht, wird dies wenigstens vorzubereiten sein, um womöglich Lösungen auf zwangsfreiem Wege zu erzielen. Mit der Einführung der Beistandschaft ist eine Möglichkeit geboten, die benötigte, aber heute nicht mehr beizubringende Stellungnahme der ausländischen Berechtigten zu ersetzen und den Unternehmungen ihre Handlungsfähigkeit zurückzugeben. Die Bereitschaft zu diesem Vorgehen wird den Alliierten gegebenenfalls durch Hinweis auf den Entwurf eines Bundesratsbeschlusses dargetan werden können, der zur Zeit in Ausarbeitung begriffen und für die Mitnahme durch die Delegation vorgesehen ist.

Für die endgültige Ausschaltung des deutschen Einflusses aus den einzelnen Unternehmungen wird schliesslich eine besondere Fühlungnahme mit den Alliierten unerlässlich sein, da sonst keine Gewähr für die Streichung von der Schwarzen Liste besteht.

Der Gegenwert der ausgekauften deutschen Beteiligungen wird, wie oben bereits dargelegt, zur Transferverrechnung gebracht und den deutschen Berechtigten in Markwährung überwiesen werden.

V.

Was die übrigen von den Alliierten als Programmpunkte angekündigten Themen (Heimschaffung der deutschen Staatsangehörigen, Schwarze Liste, schweizerische Guthaben in Deutschland, den USA, Grossbritannien und Frankreich) betrifft, wird die Delegation, soweit sich nicht schon im Zusammenhang mit den obigen Darlegungen gewisse Richtlinien ergeben haben, je nach dem Gang der Hauptverhandlungen im Sinne der auf dem Spiele stehenden schweizerischen Interessen Stellung nehmen müssen.

Von weiteren Problemen, die in diesem Zusammenhang etwa zur Diskussion gestellt werden könnten, ist hinsichtlich des Reichsvermögens zu erwähnen, dass die Alliierten in Anbetracht der mit der Deutschen Interessenvertretung getroffenen Lösung auf Auslieferung nicht erpicht sein dürften. Auch die Frage der ebenfalls der Sperre unterworfenen österreichischen Guthaben wird kaum vorgebracht werden. Ihrer Einbeziehung in die Diskussion würde jedenfalls von schweizerischer Seite nicht zugestimmt werden.»

VI.

Gestützt auf diese Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:

Von diesen Ausführungen wird im Sinne einer Instruktion an die Verhandlungsdelegation in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

1
E 1004.1 1/467.
2
Zur Ernennung der schweizerischen Delegationsmitglieder für die Verhandlungen in Washington, vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 65, dodis.ch/66.
3
Das Protokoll dieser ersten Sitzung ist im vorliegenden Band publiziert, vgl. Nr. 61. Zum Protokoll der zweiten Sitzung, vgl. Nr. 61, Anm. 24, in diesem Band.
4
Vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 65, dodis.ch/66.
5
Die durch die Schweiz verwalteten oder in der Schweiz liegenden deutschen Vermögenswerte belaufen sich gemäss einer von der SVS durchgeführten Umfrage auf ungefähr eine Milliarde Schweizerfranken; zu dieser Umfrage, vgl. Nr. 9, Anm. 13, in diesem Band.
6
Vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 391, dodis.ch/47995 und Thematisches Verzeichnis: III.2.3. Négociations à Berne en février et mars 1945.
7
Vgl. Nr. 65, Anm. 9, in diesem Band.
8
Vgl. den Traité d’arbitrage et de conciliation entre la Suisse et les Etats-Unis d’Amérique, dodis.ch/2096, veröffentlicht in AS, 1932, 48, S. 290–294. Zu den Vorbereitungen dieses Abkommens vgl. DDS, Bd. 9, Thematisches Verzeichnis: III.28.3. Schiedsvertrag.
9
Vgl. Nr. 65, Anm. 7, in diesem Band.
10
Das deutsche Fridericianum mit Sitz in Davos war gleichzeitig Privatschule und Sanatorium. Zu dieser Angelegenheit vgl. E 2001 (E) 7/14.
11
Zur Abwertung des Schweizerfrankens im Jahre 1936 vgl. dodis.ch/2097 oder DDS, Bd. 11, Dok. 297, dodis.ch/46218.
12
AS, 1942, Bd. 58, II, S. 1137–1143. Zu diesem BRB vgl. dodis.ch/2098 oder DDS, Bd. 14, Dok. 229, dodis.ch/47415 und Bd. 15, Nr. 402.
13
Vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 402, dodis.ch/48006.