dodis.ch/16090
Interne Notiz des Politischen Departements1

Sitzverlegung

1. Gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge2 fasste der Bundesrat am 12. April 1957 folgende Beschlüsse: a) Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen (Sitzverlegungsbeschluss)3; b) Bundesratsbeschluss über den Schutz von Wertpapieren une ähnlichen

Urkunden durch vorsorgliche Massnahmen (Wertpapierbeschluss)4.

Der Sitzverlegungsbeschluss, der am 4. Juli 19585 in einigen Nebenpunkten noch leicht abgeändert wurde, wird durch eine Vollziehungsverordnung6 ergänzt. Die genannten Texte sind beigeheftet (Beilagen 1–3)7. Vorgeschichte,

Werdegang und Bedeutung dieser neuartigen gesetzlichen Vorbereitung auf den Kriegsfall sind in einem ausführlichen Bericht des Justiz- und Polizeidepartementes, der auf Prof. Sauser-Hall als Verfasser zurückgeht, eingehend dargelegt (Beilage 4)8. Den schweizerischen Auslandvertretungen wurde ausserdem eine Instruktion betreffend die Handelsregisterführung im Ausland im

Fall von internationalen Konflikten zugestellt (Beilage 5)9.

2. Auf eine kurze Formel gebracht liegt Sinn une Zweck der Sitzverlegung darin, einerseits schweizerische Firmen und die, in ihnen verkörperten Interessen im Kriegsfall unserer Volkswirtschaft zu erhalten und dem eventuellen

Zugriff einer Besetzungsmacht zu entziehen, anderseits aber auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass schweizerische Vermögenswerte im Falle einer

Okkupation unseres Territoriums durch eine Kriegspartei von der Gegenpartei nicht als Feindesgut behandelt werden. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass die, ihren Sitz im Rahmen des Sitzverlegungsbeschlusses ins Ausland verlegenden Gesellschaften grundsätzlich überall den im Zeitpunkt der Sitzverlegung geltenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, namentlich hinsichtlich ihrer Errichtung und ihres Personalstatuts, unterworfen bleiben sollen; lediglich in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der fraglichen Firmen am neuen Sitz bleiben die dort geltenden Bestimmungen des öffentlichen

Rechts vorbehalten.

Die Anmeldung der Sitzverlegung durch eine Firma bedeutet nicht die sofortige Verlegung des Sitzes. Es handelt sich vielmehr um eine für die Zukunft gedachte Vorsichtsmassnahme. Der Zeitpunkt, in dem sie Rechtswirksamkeit erlangt, wird in einem späteren Beschluss durch den Bundesrat bei Eintritt der vorgesehenen Gefährdung bestimmt; ist der Bundesrat infolge Krieges dazu nicht mehr in der Lage, so wird die Sitzverlegung, die nur temporär und transitorisch sein soll, ipso iure rechtswirksam.

3. Schon vor Erlass des Sitzverlegungsbeschlusses wurde vom Politischen

Departement geprüft, welche Länder als Asylstaaten praktisch in Frage kommen könnten. Unsere Umfrage erstreckte sich auf Lateinamerika (unstabile politische Lage), die USA (kompliziertes Rechtssystem, Ungewissheit der künftigen Haltung des Kongresses, der sich nach amerikanischer

Konzeption an zeitlich vorausgegangene zwischenstaatliche Abmachungen nicht gebunden fühlt), Curaçao10 (Gefahr einer Loslösung vom Mutterland), Südafrika (Rassenproblem), Australien11 (allzu exzentrische geographische Lage) und Kanada12. Man gelangte zum Schluss, dass in Kanada die besten wirtschaftlichen, politischen, geographischen und juristischen

Voraussetzungen für die Aufnahme sitzverlegter schweizerischer Firmen vorliegen würden.

Da der Sitzverlegungsbeschluss naturgemäss auf die schweizerische

Rechtsordnung zugeschnitten wurde13, ist es erforderlich zu prüfen, inwiefern der gewünschte Erfolg im Rahmen der Rechtsordnung eines Asylstaates auch wirklich erreicht werden könnte. Wir sind zu diesem Zweck seit Ende 195714 an die kanadischen Behörden herangetreten und haben dort zwar viel Sympathie für unser Anliegen, aber bekanntlich auch gewisse Hemmungen angetroffen

(Präjudiz, Steuerfrage etc.). Es wäre uns daran gelegen, von Kanada, eventuell im Rahmen eines Notenwechsels, gewisse generelle Zusicherungen zu erhalten, dass den Zwecken unseres Sitzverlegungsgesetzes im Ernstfall von kanadischer

Seite Rechnung getragen würde. – Wir hoffen, spätestens im Herbst mit den zuständigen kanadischen Stellen Expertenbesprechungen in Ottawa aufnehmen zu können15. Unsere Anliegen sind: Anerkennung der Sitzverlegung ohne vorherige Liquidation und Reorganisation, Anerkennung des schweizerischen

Personalstatuts, Regelung gewisser Steueraspekte zwecks Vermeidung von

Doppelbesteuerung, wenn möglich gewisse Zusicherungen in Bezug auf eine künftige Feindsgutgesetzgebung.

Parallel dazu ist es gelungen, in Panama, durch Einflussnahme unseres

Honorarkonsuls16, der gleichzeitig Nestlé-Vertreter (Unilac) ist, den Erlass eines sog. Auffanggesetzes zu provozieren, das bewusst auf den schweizerischen

Sitzverlegungsbeschluss zugeschnitten wurde 16. – Ähnliche Bemühungen in

Curaçao haben noch nicht zum Ziele geführt.

4. Das Interesse für die Sitzverlegung scheint in den schweizerischen Wirtschaftskreisen vorderhand noch gering zu sein. Bisher liegen erst rund ein

Dutzend Anmeldungen vor, wobei als Asylstaaten Kanada (Nestlé u. a. m.),

Südafrika, Panama, USA, Curaçao (niederländ. Antillen) und Moçambique

(portug. Ostafrika) gewählt wurden. Im Falle einer Zuspitzung der internationalen Lage müsste aber wohl mit einer rapiden Zunahme der Anmeldungen gerechnet werden.

1
E 2010(A)1996/397/212. Paraphe: PO. Diese Notiz wurde zu handen von R. Kohli von R. Probst verfasst.
2
Artikel 16 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. April 1955 hält fest: Der Bundesrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Güter, der Rechte, der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Schweizervolkes im Inund Ausland für den Fall, dass die Schweiz in internationale Verwicklungen hineingezogen würde. Vgl. BBl, 1955, S. 596–609.
3
Vgl. AS, 1957, S. 337–348.
4
Vgl. AS, 1957, S. 354–358.
5
Vgl. AS, 1958, S. 409 f.
6
Vgl. AS, 1957, S. 349–353.
7
Nicht abgedruckt.
8
Vgl. den Rapport du Département fédéral de Justice et Police concernant les Arrêtés du Conseil fédéral du 12 avril 1957 / 4 juillet 1958 relatifs à la protection par des mesures conservatoires: a) des personnes morales, sociétés de personnes et raisons individuelles; b) des papiers-valeurs et titres analogues vom Oktober 1958, nicht abgedruckt.
9
Vgl. das Kreisschreiben Nr. 271 von E. Diez vom 8. Dezember 1958 und die Instruktion betreffend die Handelsregisterführung bei den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland für den Fall von internationalen Konflikten vom Oktober 1958, nicht abgedruckt.
10
Zur Frage der Sitzverlegung auf die niederländischen Antillen und Curaçao vgl. E 2010 (A)1996/397/219.
11
Zur Frage der Sitzverlegung nach Australien vgl. E 2010(A)1996/397/214.
12
Zur Frage der Sitzverlegung nach Kanada vgl. E 2010(A)1996/397/217.
13
14
Vgl. DDS, Bd. 20, Dok. 129, dodis.ch/11555 und den Bericht von R. Probst vom 3. November 1958, nicht abgedruckt.
15
Tatsächlich finden vom 6. bis 15. Oktober 1959 Gespräche über eine mögliche Sitzverlegung schweizerischer Gesellschaften nach Kanada statt, vgl. das Schreiben von R. Probst an R. Kohli vom 9. Oktober 1959, E 2808(-)1974/13/4 (dodis.ch/15203) und das BR- Prot. Nr. 22 vom 8. Januar 1960, E 1004.1(-)1000/9/633 (dodis.ch/15560).
16
R. Eindiguer.