dodis.ch/31211
Notiz des Rechtsberaters des Politischen Departements, R. Bindschedler1

Zusammenarbeit mit Schweden auf dem Gebiet der Landesverteidigung

Die zunehmenden technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten auf dem Gebiete der Rüstung für die Kleinstaaten haben den Gedanken einer Zusammenarbeit mit andern neutralen Kleinstaaten nahe gelegt. Durch ein solches Vorgehen könnte eine Rationalisierung im Aufbau der Landesverteidigung erreicht werden. Bereits am 29. November 19632 hat der Bundesrat beschlossen, mit Schweden die erforderlichen Kontakte im Hinblick auf eine Verstärkung der Zusammenarbeit3 auf dem Gebiete der totalen Landesverteidigung zu pflegen. Anlässlich des Besuches des schwedischen Aussenministers Nilsson am 30. März 19654 hat deshalb Bundesrat Wahlen die Anregung5 gemacht, die bisherige Zusammenarbeit zu verstärken. Aussenminister Nilsson hat diesen Vorschlag positiv zur Prüfung entgegengenommen6. In der Folge ernannten beide Staaten Ausschüsse7, die am 20./21. Oktober 19658 in Bern, vom 30. März bis 1. April 19669 in Stockholm und vom 24. bis 26. Mai 196610 in Luzern zusammentraten. Es wurden die verschiedenen Gebiete, auf denen eine Zusammenarbeit möglich und zweckmässig erschien, geprüft und die Einzelheiten des Verfahrens festgelegt.

In der Aufzeichnung über die Besprechungen in Luzern11 empfehlen die beiden Delegationen ihren Regierungen, den Grundsatz der Zusammenarbeit in einem Notenwechsel12 festzulegen und darin die zuständigen Dienstabteilungen zu ermächtigen, durch Austausch von Informationen oder auf andere Weise auf militärtechnischem Gebiet zusammenzuarbeiten. Die Regeln für die Zusammenarbeit und die Einzelheiten des Verfahrens sollen Gegenstand identischer Richtlinien sein, die jedoch beide Regierungen autonom erlassen. Beide Delegationen einigten sich über den materiellen Inhalt dieser Richtlinien. Der Bundesrat genehmigte diese Empfehlungen mit Beschluss vom 13. Juni 196613 und erliess damit auch die Richtlinien.

Nach Genehmigung der Empfehlungen durch die schwedische Regierung erfolgte der vorgesehene Notenaustausch am 4. August 196614 zwischen dem Chef des Politischen Departements15 und dem schwedischen Botschafter16 in Bern.

Gemäss den Richtlinien kann die Zusammenarbeit in Form von Austausch von Informationen, gemeinsamer Forschung, Projektierung und Beschaffung, gemeinsamer Benützung von Einrichtungen für Ausbildungs- und Erprobungszwecke oder auf andere Weise erfolgen. Sie kann auch Fragen der totalen Landesverteidigung umfassen, sowie die Erörterung der rechtlichen Aspekte von Krieg, Neutralität und Abrüstung. Die beiden Regierungen treffen ihre Entscheide über jedes konkrete Gebiet auf Grund von Empfehlungen, die ihnen eine Gemischte Kommission (gebildet aus je vier Vertretern jeder Seite) vorlegt. Die Gemischte Kommission ist für die Überwachung der Zusammenarbeit und die Prüfung und Abklärung aller damit zusammenhängenden Fragen zuständig. Für jedes Gebiet, für das durch die Regierungen eine Zusammenarbeit beschlossen wurde (Zusammenarbeitsprojekt), ist durch die zuständigen Dienstabteilungen eine besondere Regelung für eine bestimmte Zeitdauer zu treffen. Die Dienstabteilungen bezeichnen je einen Projektleiter, die direkt miteinander verkehren.

Man einigte sich bereits auf eine Liste von zehn Gebieten17, auf denen die Zusammenarbeit aufgenommen werden soll. Es handelt sich vorerst durchwegs um Informationsaustausch; es wird sich in der Folge zeigen, ob sich daraus auch eine materielle Zusammenarbeit ergeben wird. Es handelt sich um die Geländeverstärkung, individuelle Ausrüstung, Verteidigungsmedizin18, Fliegerabwehr, Panzerabwehr, Panzerkampfwagen, Kampfflugzeuge19, die Abwehr gegen C-Waffen und die Wasserversorgung und -aufbereitung.

Damit ist die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit mit Schweden und ein Ausbau derselben in Zukunft geschaffen. Die notwendige Kontinuität ist sichergestellt. Nicht nur die Schweiz, sondern auch Schweden hat grosses Interesse an der Zusammenarbeit gezeigt. Schon der Austausch von Informa­ tionen und gemachten Erfahrungen wird für beide Seiten von Vorteil sein. Die Schweiz wird auf diesem Wege auch über die Haltung der schwedischen Regierung zu gewissen heiklen politischen und völkerrechtlichen Problemen wie Abrüstung, Atombewaffnung20 usw. orientiert werden, was für sie sehr wert voll sein wird21. Der Informationsaustausch wird zeigen, ob man zu gemeinsamen Forschungen, gemeinsamen Entwicklungen von Kriegsmaterial und eventuell gemeinsamer Beschaffung gelangen kann. Zweifellos könnten auf diesem Wege eine Rationalisierung in der Kriegsmaterialbeschaffung und damit auch finanzielle Ersparnisse erzielt werden. Wir haben deshalb das grösste Interesse an der Fortsetzung und dem Ausbau der Zusammenarbeit mit Schweden22.

Politische Bedenken bestehen keine. Beide Staaten führen eine Neutralitätspolitik. Beide Regierungen legen grosses Gewicht darauf und sind sich darüber einig, dass die vorgesehene Zusammenarbeit in keiner Weise irgend eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen politischen oder militärischen Haltung in einem Konflikt in sich enthält. Die Abmachungen halten sich im Rahmen der Neutralität23.

1
Notiz: E 2807(-) 1974/12 Bd. 23 (043.2-02).
2
BR-Prot. Nr. 2227 vom 29. November 1963, dodis.ch/30312.
3
Zur militärischen Zusammenarbeit mit Schweden vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 73, dodis.ch/31207 und bes. Anm. 5.
4
Zum Besuch des schwedischen Aussenministers, T. Nilsson, vom Mai 1965 vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 73, dodis.ch/31207, Anm. 3.
5
Vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 73, dodis.ch/31207.
6
Vgl. das Protokoll der Arbeitssitzung vom April 1965, dodis.ch/21273, S. 17 f.
7
Zur Bildung der Ausschüsse vgl. den gemeinsamen Antrag des Politischen Departements und des Militärdepartements an den Bundesrat vom 20. April 1966, dodis.ch/31918 und das Schreiben von P. Chaudet an F. T. Wahlen vom 5. April 1965, E 2001(E) 1979/28 Bd. 12 (B.51.13.09).
8
Vgl. den gemeinsamen Antrag des Politischen Departements und des Militärdepartements an den Bundesrat vom 20. April 1966, dodis.ch/31918.
9
Vgl. Anm 8 und das BR-Prot. Nr. 933 vom 10. Mai 1966, E 1004.1(-) 1000/9 Bd. 709.1.
10
Ibid.
11
Vgl. die Notiz von A. Kaech vom 26. Mai 1966, E 5560(D) 1996/188 Bd. 143 (241.3.31).
12
Zur Frage der Wünschbarkeit eines Abkommens vgl. das BR-Verhandlungsprot. der 28. Sitzung vom 29. April 1966, E 1003(-) 1994/26 Bd. 4.
13
BR-Prot Nr. 1134 vom 13. Juni 1966, dodis.ch/31208.
14
Vgl. das Kommuniqué des Politischen Departements vom 20. September 1966, Doss. wie Anm. 7.
15
W. Spühler.
16
K. Böök.
17
Beilage 4 zum gemeinsamen Antrag des Politischen Departements und des Militärdepartements an den Bundesrat vom 7. Juni 1966, Doss. wie Anm. 11. Vgl. ferner den Bericht über die Mission in Schweden vom 13. bis. 16. Juni 1965 der Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen des Militärdepartements, Doss. wie Anm. 11.
18
Vgl. dazu das Schreiben von Ch. Folletête an P. Chaudet vom 14. Februar 1964, E 5802(-) 1983/57 Bd. 36 (08-10).
19
Vgl. dazu das Dossier zum Besuch der schwedischen Fliegerkadettenschule in der Schweiz, E 2001(E) 1978/84 Bd. 7 (A.14.41).
20
Vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 73, dodis.ch/31207.
21
Handschriftliche Marginalie: bisher ungenügend.
22
Zum Besuch von P. Chaudet in Schweden vgl. das BR-Verhandlungsprot. der 37. Sitzung vom 19. Mai 1964, dodis.ch/31864, S. 3; die Fotos vom August 1966, dodis.ch/31528; das Schreiben von F. Gygax an W. Spühler vom 30. August 1966, dodis.ch/31212; das BR-Verhandlungsprot. der 63. Sitzungung vom 15. September 1964, E 1003(-) 1994/26 Bd. 3, S. 3 f.; das BR-Verhandlungsprot. der 7. Sitzung vom 1. Februar 1966, E 1003(-) 1994/26 Bd. 4, S. 2 und das BR-Verhandlungsprot. der 23. Sitzung vom 5. April 1966, E 1003(-) 1994/26 Bd. 4, S. 2.
23
Handschriftliche Marginalie: Schlussbemerkung.