dodis.ch/41345
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 juillet 18591

3036. Instruktion für Hrn. Nat. Rath Latour

[...]2

1. Herr Latour wird die Hinreise über Marseille machen, um den in Neapel verabschiedeten, auf der Heimreise begriffenen Schweizer-Soldaten dort zu begegnen.

Bezüglich auf diese Soldaten, wird er dem dortigen Schweizerkonsulat behülflich sein, ihre Heimathsausweise zu prüfen, wobei jedoch darauf zu sehen ist, dass der Aufenthalt dieser Leute in Marseille nicht länger dauert, als absolut nöthig ist. Dieselben sind in militärischer Ordnung beisammen zu behalten, und es ist dafür, soweit es nöthig wird, die Hülfe der französischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Versuche zu Anwerbungen der Mannschaft nach irgendwelcher Richtung hin sind fern zu halten und die Mannschaft selbst nöthigenfalls davor zu warnen.

Diejenigen, welche sich als Schweizer ausgewiesen, sind auf der Eisenbahn nach Genf zu weisen. Es ist darauf zu halten, dass diese Fahrt möglichst direkt und nur mit den absolut nöthigen Zwischenaufenthalten erfolge. Die Bahnverwaltungen sind um Preisermässigungen anzugehen in ähnlicher Weise, wie solche für französische Truppentransporte gelten.

Sollten Einzelne nicht das nöthige Geld zur Bezahlung der Taxe bis Genf besizen, so wird das Konsulat zur Bezahlung ermächtigt, sowie auch, so weit es nöthig, zur Bestreitung des nöthigen Unterhalts unterwegs. Die Mannschaft, für welche eine solche Bezahlung geleistet wird, ist mit Namen und Betrag der für sie gemachten Auslagen zu verzeichnen.

Diejenigen, welche sich nicht als Schweizer ausweisen, sind zunächst der Obsorge der französischen Behörden zu überlassen. Es ist aber bei leztern darauf zu dringen, dass sie nicht durch die Schweiz nach ihren Heimathstaaten abgeschoben werden.

Herr Latour wird die Gelegenheit benuzen, über die Vorgänge in Neapel und die Lage und den Zustand der Fremdenregimenter, ihre Klagen u. s. w. soweit wie möglich sich zu unterrichten.

2. In Neapel angelangt, wird Herr Latour, nachdem er sich vorerst mit dem dortigen Schweizerkonsul ins Vernehmen gesezt, dem Ministerium des Äussern sein Kreditiv überreichen.

Sodann wird er dem Minister im Aufträge des Bundesrathes eröffnen, wie schmerzlich ihn die neuesten Vorgänge in Neapel, wo Schweizersoldaten gegen Schweizersoldaten kämpften und Ströme Bluts geflossen sind, berührt haben.3 Diese Vorfälle, in Verbindung mit frühem betrübenden Vorgängen, bestärkten den Bundesrath in seinem, der königlichen Regierung schon offiziös zur Kenntnis gebrachten Entschluss, nicht zuzugeben, dass diese Truppen, nachdem die Kapitulationen alle abgelaufen, fernerhin die schweizerischen Embleme auf der Fahne behalten.4 Der Bundesrath verlange deshalb offiziell und bestimmt, dass diese Embleme entfernt werden und er protestire nachdrüklich gegen ein ferneres Belassen derselben bei den Regimentern.

Herr Latour wird von dieser Reklamation auch den Kommandanten der Regimenter direkt Kenntnis geben und dabei die bestimmte Erwartung aussprechen, dass sie dazu beitragen, der von der obersten Behörde des Vaterlandes erhobenen Reklamation gerecht zu werden.

Der Herr Abgeordnete wird auch darauf hinwirken, dass die betreffenden Regimenter, die lediglich nur noch als Fremdenregimenter zu betrachten sind, den bisherigen Namen «Schweizerregimenter» fortan nicht mehr führen.

3. Herr Latour wird sich über die neuesten Vorfälle in Neapel, welche in dem abschriftlich beiliegenden Briefe des Herrn Vizekonsuls Bourguignon vom 9.1. Mts. berichtet sind, näher erkundigen und ernstlich dahin wirken, dass darüber eine Amnestie erlassen und die Kompromittirten nach der Heimath entlassen werden.

4. Herr Latour wird dem Herrn Minister des Weitern eröffnen, dass er beauftragt sei, sich zu überzeugen, ob den Schweizersoldaten, deren Dienstzeit abgelaufen ist, jeweilen die freie Wahl zur Heimkehr offenstehe oder ob sie nicht etwa durch direkte oder indirekte Mittel zur neuen Dienstnahme gezwungen werden; ferner ob denjenigen, die heimreisen, die kapitulationsmässigen Ansprüche auf freie Fahrt bis Genua u. s. w. erfüllt werden.

Sollte es sich herausstellen, dass in dieser Hinsicht wirklich Missstände existiren, so ist energisch auf deren Beseitigung zu dringen und dahin zu wirken, dass die mit mehr oder minderm Zwange Wiederangeworbenen ohne Verzug nach der Heimath entlassen werden.

Er wird von seinen diesfälligen Vorstellungen auch den Regimentskommandanten direkt Kenntnis geben, mit der Einladung, so viel an ihnen, auch in dieser Hinsicht den Forderungen des Vaterlandes entgegenzukommen. Für die Soldaten, die in Folge dessen zur Heimreise zugelassen werden, ist die kapitulationsmässige freie Fahrt und überhaupt dasjenige, was ihnen kapitulationsmässig gehört, anzusprechen. Sollte die Regierung von Neapel dagegen Schwierigkeiten erheben, so ist Herr Latour ermächtigt, für die Überfahrt nach Genua oder Marseille in anderer Weise zu sorgen und nöthigenfalls besondere Schiffe zu miethen. Soweit die Mannschaft nicht mit hinreichenden eigenen Reisemitteln versehen ist, wird er die Auslagen auf unsere Rechnung bestreiten.

Die ganze diesfällige Fürsorge hat sich selbstverständlich nur auf Schweizer zu erstreken.

5. Herr Latour wird dem Ministerium auch Kenntnis von den neuesten Vorfällen in Palermo geben, und wie einen schmerzlichen Eindruk es in der Schweiz mache, dass auch diesmal wieder die Schweizerregimenter zur Niederhaltung der freien Regungen des Volkes, zur Ausführung von Verhaftungen u. s. w. gebraucht werden.5 In ganz Europa und selbst jenseits der Meere werde daraus ein schwerer Vorwurf gegen die Schweiz gemacht.6 Ein solches Verhältnis sei auf die Dauer nicht mehr haltbar, und es wäre die Schweiz sehr bereit, ja sie wünsche, so viel es ihre Angehörigen betrifft, zu möglichst schneller Auflösung derselben beizutragen. Die Regierung von Neapel wolle in ernste Überlegung ziehen, ob sie in dieser Hinsicht nicht entgegenkommen könnte.

Sollten wirklich annehmbar scheinende Eröffnungen in diesem Sinne erfolgen, so wird Herr Latour sofort an uns Bericht machen.

6. Herr Latour ist ermächtigt, in allen Punkten das Wesentliche seiner Eröffnungen schriftlich einzugeben.

Im Weitern ist er ermächtigt, zu den nöthigen Skripturen die erforderliche Aushilfe sich zu verschaffen, wobei ihm die Tit. Agentschaften der Schweiz, welche angewiesen sind, ihm zur Erfüllung der Mission nach Möglichkeit an die Hand zu gehen, alle Unterstüzung gewähren werden.

Bei dem Konsulate ist ihm auch ein offener Kredit bewilligt um die Auslagen seiner Mission bestreiten zu können.

1
E 1004 1/38.
2
Proposition du Département politique fédéral.
3
Cf. la lettre du Vice-consul de Suisse à Naples, H. Bourguignon, au Conseil fédéral, du 9 juillet 185 9, sur la révolte des 2e et 3e régiments suisses le 7 juillet, qui causa une trentaine de morts et une cinquantaine de blessés (E 2/1148).
4
Cf. No 335.
5
Cf. le rapport de l’Agent commercial de Suisse à Palerme, J. C. Hirzel, à Stämpfli du 6 juillet 1859 (E 2/1148).
6
Cf. les rapports du Consul général de Suisse à Londres, J. Rapp, au Conseil fédéral, des 28 juin, 1er et 5 juillet 1859 (E 2/1150).