dodis.ch/43693
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 mai 19181

1296. Kommission zur Prüfung der Fragen betreffend Ausbau und Neugestaltung der internationalen Rechtsordnung.

Am 24. Oktober 1917 hat die Schweizerische Friedensgesellschaft an den Bundesrat das Gesuch gerichtet,

a) eine ausserparlamentarische Kommision zum Studium der Frage einer Staatenliga zu berufen;

b) im Parlament über die Stellung der Schweiz zu diesem Problem Erklärungen abzugeben, um andere Neutrale zu einem ähnlichen Vorgehen zu veranlassen;

c) zu gegebener Zeit einen internationalen Kongress zur Feststellung der Grundlagen eines Staatsverbandes zu berufen.

Nachdem der Bundesrat Eintreten auf die Petition vorläufig abgelehnt hatte (Beschlüsse vom 14. November und 20. November 19172)gelangt die Friedensgesellschaft jetzt von neuem an den Bundesrat mit dem Ersuchen um Wiedererwägung in bezug auf Punkt a) (Kommission). Diese neue Petition vom 9. März dieses Jahres wird unterstützt durch weitere Eingaben an den Bundesrat (Genfer Friedensgesellschaft 14. März, Bund für Menschheitsinteressen und Schweizer Komitee für Vorbereitung des Völkerbundes 19. März 1918). Diese Eingaben sind auch der Öffentlichkeit durch die Presse zugänglich gemacht worden.

Das Politische Departement hat die Angelegenheit neuerdings geprüft und vertritt nachfolgende Auffassung:

Bedenken politischer Art stehen der Verwirklichung von Punkt a) nicht entgegen. Die Einsetzung einer Kommission lässt sich damit rechtfertigen, dass das Departement das Studium derjenigen Probleme wünscht, die unter dem Begriff «Société des Nations» zusammengefasst werden. Trotz der starken Bedenken, die gegen die Realisierbarkeit der Idee geltend gemacht werden können, sind doch verschiedene Umstände geeignet, die politische Aktualität des Gegenstandes zu begründen.

Da aber die um den Begriff der «Société des Nations» sich gruppierenden Fragen mannigfaltig sind, ist es wünschbar, die Arbeiten der Kommission zunächst auf bestimmte Punkte zu beschränken. Als solche kämen namentlich in Betracht:

1. Rechtliche Natur und Wirkungskreis einer Staatenliga und deren Verhältnis zu den Haager Institutionen. Organisatorische Grundlagen (Gleichheit der Staaten, Majoritäten).

2. Institutionen zur Verhütung von Kriegen:

a) Vermittlung und andere Wege aussergerichtlicher Beilegung von Streitigkeiten;

b) Schiedsgerichte (Umfang der Verpflichtung zur Einlassung in das Verfahren. Organisation der Gerichte).

3. Garantien der Rechtsordnung und Sanktionen für den Fall von Rechtsbrüchen.

4. Besondere Stellung der Schweiz zu dem Problem:

a) Initiative oder abwartende Haltung;

b) Staatenliga und dauernde Neutralität.

Als allfällige weitere Fragen allgemein-völkerrechtlicher Art, welche die Kommission später behandeln könnte, kämen zum Beispiel in Betracht:

5. Neuordnung des Kriegs- und speziell des Neutralitätsrechtes;

6. Revision und Ausbau der Genfer Konvention;

7. Wirtschaftliche Freiheiten, insbesondere Zugänge zum Meer;

8. Nationalitätenproblem.

Die Frage der Rüstungsbeschränkungen sollte ausgeschlossen bleiben, einmal weil die Schweiz in dieser Frage jedenfalls nicht vorangehen kann und weil gegebenenfalls diese Angelegenheit von einer besonderen Kommission, in der dem Militär der gebührende Einfluss einzuräumen wäre, geprüft werden müsste.

Das Politische Departement hat daher dem Bundesrat beantragt, das Departement zu ermächtigen, eine Kommission zu wählen zur Prüfung der Fragen betreffend Ausbau und Neugestaltung der internationalen Rechtsordnung.

Immerhin hat der Herr Vorsteher des Politischen Departements es dem Bundesrate anheimgegeben, zu entscheiden, ob er nicht selbst die Kommission zu bestellen wünsche.

Der Bundesrat hat demgegenüber beschlossen, von der Bestellung einer grösseren Kommission sei besser Umgang zu nehmen.

Dem Politischen Departement bleibt es überlassen, zur Untersuchung der in seinem Berichte aufgeworfenen Fragen eine kleinere Kommission, die zum Beispiel aus den Herren Professor Huber, alt Minister Lardy und von Planta bestehen würde, aufzustellen und auf diese Weise der Untersuchung den internen Charakter zu wahren und eine Publikation zu vermeiden.

1
E 1004 1/268. Etait absent: G. Ador.
2
Non reproduit. Cf. E 1004 1/266, no 2858 et 2917.