Mit dem Brief vom 15. September 19782 übermittelte uns die Schweizerische Verkehrszentrale, Zürich, Kopie eines Berichtes, den ihr die Agentur in London am 1. August 19783 zugestellt hatte. Die Direktion der SVZ bemerkte dazu, dass sie gegenwärtig gegen 130 Angestellte schweizerischer Nationalität auf ihren Vertretungen im Ausland beschäftigt. Sie ersuchte uns, zu der von ihrem Agenturchef4 in London aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen.
In der Beilage erhalten Sie eine Kopie des Berichtes der Londoner Agentur der Verkehrszentrale vom 1. August 1978 und ein Exemplar unseres vom 10. November 19785 datierten Schreibens an die Verkehrszentrale in Zürich.
Die von der Verkehrszentrale aufgegriffenen Fragen berühren, teilweise wenigstens, auch die Probleme, die von den Frauen Ihrer Mitarbeiter anlässlich der Besprechung mit dem Unterzeichneten am 13. Oktober 1978 in London erörtert wurden. Der guten Ordnung halber möchten wir wiederholen, dass eine Ausdehnung des brieflichen Stimmrechtes über die im Ausland eingesetzten Beamten und Angestellten des Bundes hinaus eine Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19756 voraussetzt. Eine derartige Gesetzesrevision wäre mit bedeutenden Umtrieben verbunden und nähme erheblich Zeit in Anspruch; im günstigsten Fall müsste mit mindestens zwei Jahren gerechnet werden.
Wie gerade die Eingabe der Verkehrszentrale zeigt, liesse sich ein Begehren auf Ausdehnung des brieflichen Stimmrechts nicht auf die Ehefrauen unserer im Ausland eingesetzten Mitarbeiter7 begrenzen. Mit zahlreichen weitern, mehr oder weniger ähnlich begründeten Ansprüchen wäre zu rechnen, so dass ein Ende nicht abzusehen wäre. Der im Gesetz niedergelegte Grundsatz, wonach in der Schweiz gestimmt werden muss (sog. Aufenthalterstimmrecht), würde so stark durchlöchert, dass die Ausnahme unweigerlich zur Regel würde.
Wie Sie wissen, ist der Grundsatz des Aufenthalterstimmrechtes aus vielfältigen Gründen in das Gesetz eingebaut worden. Wird er für die Auslandschweizer aufgegeben, dann hat dies z. B. Auswirkungen auf die Frage, ob und inwieweit der Bund den in der Schweiz sich aufhaltenden Ausländern die Ausübung der politischen Rechte gegenüber ihrem Heimatstaat gestatten will oder nicht8. Ein Gesetzesentwurf über das Ausländerstatut9 ist bei den eidgenössischen Räten hängig. Die Frage, ob und inwieweit den Ausländern gestattet werden soll, auf schweizerischem Boden politische Rechte gegenüber ihrem Heimatstaat auszuüben, wird das Parlament noch beschäftigen. Wie der Entscheid lauten wird, ist eine offene Frage.
Aus diesen knappen Darstellungen ergibt sich, dass der von den Ehefrauen Ihrer Mitarbeiter geäusserte Wunsch, so verständlich er auf den ersten Blick auch sein mag, nicht für sich allein betrachtet werden kann. Vielmehr ist es unerlässlich, ihn in seinem grösseren Zusammenhang zu sehen.
Im übrigen möchten wir, wie wir das gegenüber der Verkehrszentrale schon getan haben, auch jetzt unterstreichen, dass, entgegen einer oft geäusserten Meinung, der Auslandschweizer, wenn er an einem eidgenössischen Urnengang teilnehmen will, sich nicht unbedingt am Abstimmungstag in der Schweiz aufhalten muss; er kann, in der Regel wenigstens, zwei bis drei Wochen vor dem Wochenende, an dem die Abstimmung stattfindet, sein Stimmrecht ausüben. Es liegt uns sehr daran, dass auch bei den Ehefrauen Ihrer Mitarbeiter in diesem Punkt keine Missverständnisse bestehen bleiben.
Wir danken Ihnen dafür, dass Sie die Voraussetzungen für die Aussprache vom 13. Oktober 1978 geschaffen haben.