dodis.ch/54143  Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung1

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 16. Mai 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbunde

Auszug

Sie haben unterm 5. März 1920 beschlossen:

I. Die Schweiz tritt dem Völkerbundsvertrag vom 28. April/28. Juni 1919 bei2.

Für die Ratifikation der Abänderungen des Völkerbundsvertrages, sowie für die Genehmigung von mit dem Völkerbund zusammenhängenden Übereinkünften jeder Art kommen die von der Bundesverfassung für den Erlass von Bundesgesetzen aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.

Beschlüsse über Kündigung des Völkerbundsvertrages oder über Rücktritt von diesem sind dem Volk und den Ständen zur Abstimmung vorzulegen.

Artikel 121 der Bundesverfassung betreffend die Volksanregung (Initiative) ist auch für die Kündigung des Völkerbundsvertrages und den Rücktritt von diesem anwendbar.

II. Der vorliegende Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Die von uns in Ausführung der Ziffer II dieses Beschlusses angeordnete Volksabstimmung hat am 16. Mai stattgefunden.

Über das Ergebnis gibt die nachstehende Zusammenstellung Aufschluss.

Aus derselben erhellt, dass der Bundesbeschluss vom Volke mit 416’870 gegen 323’719 Stimmen und von den Ständen mit 11½ gegen 10½ Stimmen angenommen worden ist.

Wir ersuchen Sie, von diesem Berichte Vormerk zu nehmen.

Gegen das Ergebnis der Volksabstimmung, soweit es den Kanton Bern betrifft, haben die Herren Bütikofer, Parteisekretär, Hochstrasser, Verbandssekretär, und Eichenberger, Sekretär des bernischen Gemeinde- und Staatsarbeiterverbandes, sämtliche in Bern, am 22. Mai beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde eingelegt. Dieselbe hat den Wortlaut:

«Die Unterzeichneten Stimmberechtigten des Kantons Bern erheben hiermit gegen das Ergebnis der Volksabstimmung des Kantons Bern vom 16. Mai 1920 (Abstimmung über den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund) Beschwerde.

Sie beantragen, das von der Staatskanzlei amtlich veröffentlichte Ergebnis der Volksabstimmung über den Beitritt der Schweiz zum Völkerbunde zu annullieren.

[…]3

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern angebrachten Gründe keineswegs geeignet sind, das Resultat der Volksabstimmung im Kanton Bern zu invalideren. Eine derartige Korrektur, welche eine erneute Vornahme der Abstimmung im ganzen Kantonsgebiet nach sich ziehen würde, könnte nur dann angezeigt sein, wenn eine Präsumtion dafür vorhanden wäre, dass das Abstimmungsresultat durch unlautere Machinationen gefälscht wurde, so dass es dem wirklichen Willen der Stimmenden nicht entsprechen würde; dass eine solche Fälschung oder Abänderung des Ergebnisses vorliege, ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Übrigens würde selbst bei tatsächlich erwiesenen Unregelmässigkeiten eine Kassation der Abstimmung nur in solchen Fällen geboten erscheinen, wenn der aus der Abstimmung ergebene numerische Unterschied zwischen Majorität und Minorität so gering ist, dass das Gesamtresultat der Abstimmung, d.h. ihr politisches Ergebnis in Frage steht, was im vorliegenden Falle keineswegs zutrifft.

Wir schliessen uns daher den Antrag des bernischen Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde an und beantragen, es sei im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Beschwerde keine Folge zu geben.

1
Bericht: BBl, 1920 III, S. 791–800, dodis.ch/54143.
2
Für den Völkerbundsvertrag vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Frage des Beitritts der Schweiz zum Völkerbund vom 4. August 1919, dodis.ch/8912, S. 650–661.
3
Hier folgen Ausführungen zur Beschwerde. Für das vollständige Dok. vgl. dodis.ch/54143.