a) Grundentlöhnung
Die Eidg. Finanzverwaltung hat sich mit unsern Vorschlägen bezüglich der Entlöhnung der Angehörigen der schweiz. Waffenstillstandskommission einverstanden erklärt. Demgemäss werden die monatlichen Entlöhnungen wie folgt festgesetzt:
Missionschef (Oberstdivisionär oder Oberstbrigadier) | Fr. 3000.–– |
Oberst | " 1800.–– |
Oberstlt. und Majore | " 1500.–– |
Ärzte | " 1500.–– |
Wissenschaftliche Experten | " 1500.–– |
Hauptleute | " 1200.–– |
Sekretäre, Telegraphisten, Dolmetscher usw. | " 1000.–– |
Hilfspersonal (Köche, Mechaniker usw.) | " 800.–– |
Diese Entlöhnung wäre vom Zeitpunkt des Verlassens des Landes auszurichten. Sie wäre zahlbar in der Schweiz.3 — Für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz soll den Delegationsteilnehmern der Militärsold plus Mundportionsvergütung ausgerichtet werden.
Hilfsdienstpflichtigen wird für die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz ein Taggeld in der Höhe des Soldes eines Majors ausgerichtet.4
b) Taggeld
Sofern die UNO den Mitgliedern der neutralen Überwachungskonmission in Korea das vorgesehene Taggeld von $ 9.– aushändigt, erfolgt keine Bezahlung eines Taggeldes seitens der Schweiz. Andernfalls wäre das Taggeld aus schweizerischen Krediten auf 1% des Monatsbetreffnisses festzusetzen.
Das Taggeld ist auszubezahlen in Dollars; diese wären anzulegen bei einer Bank in Tokio, wo die einzelnen Missionsmitglieder die Möglichkeit hätten, amerikanisches Armeegeld zu kaufen.
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Militärversicherung auf die Mitglieder der Überwachungskommission nicht anwendbar ist.
Es sind folgende zwei Kategorien vorzusehen:
Kategorie I
– Missionschef
– Oberste
– Oberstleutnants und Majore
– Ärzte
– Wissenschaftliche Experten
Kategorie II
– Hauptleute
– Sekretäre, Telegraphisten, Dolmetscher u. a.
– Hilfspersonal (Köche, Mechaniker usw.)
Die Versicherungsleistungen sind zwischen den beiden Kategorien abzustufen im Verhältnis 5:4. Demgemäss wären die Leistungen wie folgt festzusetzen:
Kategorie I in Franken | Kategorie II in Franken | |
Invalidität | 100 000.–– | 80 000.–– |
Todesfall | ||
verheiratet | 80 000.–– | 64 000.–– |
ledig | 10 000.–– *) | 10 000.–– *) |
Krankentaggeld | 50.–– | 40.–– |
*) mit der Möglichkeit der Steigerung bis auf 50% der Ansätze für Verheiratete, in berücksichtigenswerten Einzelfällen.
Das Krankentaggeld ist auszubezahlen als Gehaltsersatz vom zweiten Krankheitsmonat hinweg für die Dauer von einem Jahr.
Das Taggeld wird auch an kranke Missionsmitglieder weiter bezahlt, solange sie sich in Korea befinden.
Zu diesen Leistungen hinzu kommen die tatsächlichen Heilungskosten. Diese werden in Korea nach den dortigen Verhältnissen abgestuft. In der Schweiz erfolgt die Bezahlung der Heilungskosten nach den Anordnungen des Oberfeldarztes.
Bestehende Versicherungen des Bundes werden auf diese Leistungen angerechnet, während private Versicherungen von den Leistungen des Bundes nicht berührt werden.
a) Alles dem Bund gehörende Material (Korpsmaterial, Sanitätsmaterial, vom Bund gestellte Ausrüstung des Einzelnen) sind nicht zu versichern. Die Haftung des einzelnen Kommissionsmitgliedes ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit zu beschränken.
b) Es ist zu prüfen, ob eine Versicherung der persönlichen Effekten, beispielsweise bis zum Betrag von Fr. 1000.––, durch eine Privatversicherung vorgenommen werden könne, wobei die Prämien zulasten des Bundes zu gehen hätten. Sollte sich hiefür keine Versicherungsgesellschaft bereit finden bzw. sollten die Prämienforderungen zu hoch sein, hätte der Bund bis zum genannten Betrag die Haftung für die persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Missionsteilnehmer zu übernehmen.
Die Frage der Ausrüstung der Missionsteilnehmer ist zwischen dem Chef des Personellen der Armee, der Sektion für Ausrüstung der KTA sowie Herrn Major Bieri noch zu bereinigen.5
Der Chef des Personellen wird mit dem Oberauditor6 abklären, ob eine Regelung des Gerichtsstandes in dem Sinn möglich ist, dass für die Kommission sowohl das Dienstreglement der schweizerischen Armee wie auch das schweiz. Militärstrafgesetzbuch anwendbar erklärt wird.
Es wird dann noch notwendig sein, die Disziplinarkompetenzen des Delegationschefs festzulegen.
Jedes Kommissionsmitglied hat vorher ausdrücklich zu erklären, was im Fall seines Todes in Korea mit seinem Leichnam zu geschehen habe.